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   BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18   

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https://dejure.org/2018,43149
BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18 (https://dejure.org/2018,43149)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2018 - 1 BvR 589/18 (https://dejure.org/2018,43149)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2018 - 1 BvR 589/18 (https://dejure.org/2018,43149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz damit verbundener Abhilfemöglichkeit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz damit verbundener Abhilfemöglichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Unterlassen einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz damit verbundener Abhilfemöglichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz damit verbundener Abhilfemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    Das kann auch bedeuten, dass ein Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten ist, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn er im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollte (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahrt, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die er sich beschwert fühlt, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, www.bverfg.de, Rn. 10).

    Aus Gründen der Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer jedenfalls dann eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfGE 134, 106 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    Das kann auch bedeuten, dass ein Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten ist, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn er im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollte (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahrt, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die er sich beschwert fühlt, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, www.bverfg.de, Rn. 10).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    Der Beschwerdeführer hätte sich somit auf den Standpunkt stellen können, dass das Oberverwaltungsgericht, indem es seiner Entscheidung eine Entfernung von 3 km zu Grunde legt, von sich aus eine Tatsache in den Prozess eingeführt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1586/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13) oder sich jedenfalls auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    Das kann auch bedeuten, dass ein Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten ist, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn er im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollte (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahrt, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die er sich beschwert fühlt, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, www.bverfg.de, Rn. 10).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1586/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 589/18
    Der Beschwerdeführer hätte sich somit auf den Standpunkt stellen können, dass das Oberverwaltungsgericht, indem es seiner Entscheidung eine Entfernung von 3 km zu Grunde legt, von sich aus eine Tatsache in den Prozess eingeführt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1586/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13) oder sich jedenfalls auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

    Aus dem gleichen Grund kann er in diesen Fällen eine wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht dadurch zulässig machen, dass er auf die formale Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet oder sie - wie hier geschehen - zurücknimmt (anders in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde auch der Sache nach keine Gehörsverletzung mehr rügt; vgl. dazu VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 20; BVerfG vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 23; vgl. auch BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 4; vom 18.11.2018 - 1 BvR 589/18 - juris Rn. 4; vom 7.5.2020 - 2 BvQ 26/20 - juris Rn. 25; vom 9.8.2021 - 2 BvR 1143/17 - juris Rn. 16).
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